Richtlinien des Jugendrats Ansbach

Hinweis: Die Richtlinien werden aktuell bearbeitet. Stand: 26.09.2019

 

1. Name und Sitz der Jugendinitiative

2. Zweck und Ziele des Jugendrates

3. Arbeitsweise

            3.1 Arbeitstreffen
            3.2 Ressortaufteilung
            3.3 Verantwortliche
            3.4 Betreuung des Jugendrats durch eine*n FSJ-Leistende*n
            3.5 Verhaltensregeln
            3.6 Verantwortung und Pflichten der Mitglieder
            3.7 Öffentliche Sitzungen
            3.8 Antragsstellung
            3.9 Rücktritt und Ausschluss eines Mitglieds

4. Wahlordnung

5. Verstöße gegen die Richtlinien

6. Versicherungsschutz

7. Finanzen

8. Gültigkeit

 

 

1. Name und Sitz der Jugendinitiative

a) Die Jugendinitiative führt den Namen „Jugendrat Ansbach“

b) Die Jugendinitiative hat seinen Sitz in der Stadt Ansbachund versteht sich als Interessenvertretung von Kindern und Jugendlichen, die direkt
     in der Stadt Ansbach wohnen oder sich in dieser aufhalten.

 

 

2. Zweck und Ziele des Jugendrates

Der Jugendrat Ansbach versteht sich als überparteiliche Initiative der Jugendarbeit.

Er hat folgende Ziele:

 

- Demokratieverständnis Jugendlicher stärken;

- Interesse für Politik wecken;

- Jugendliche in die Entwicklung ihrer Stadt einbeziehen;

- Verantwortungsbewusstsein für ein gesellschaftliches Miteinander wecken;

- Die Stimme Jugendlicher öffentlich hörbar machen.

 

 

3. Arbeitsweise

Der Jugendrat besteht aus insgesamt 11 bzw. 13 gewählten Mitgliedern. Er wird von einer*einem FSJ-Leistenden betreut. Zusätzlich soll der Jugendrat offen für Ideen und Vorschläge von außen sein. Aus diesem Grunde soll die Möglichkeit für andere Jugendliche geschaffen werden,

sich in angemessener Weise einzubringen.

 

3.1 Arbeitstreffen

An den Arbeitstreffen können neben den Mitgliedern des Jugendrats und der*dem FSJ-Leistenden

auch vom Jugendrat eingeladene Personen (z.B. Fachleute bestimmter Themengebiete) teilnehmen. Die Arbeitstreffen sind interne Besprechungen mit nichtöffentlichem Charakter.

Bei Arbeitstreffen des Jugendrates werden generell interne Themen, Organisatorisches und Personelles besprochen.

In den Arbeitstreffen werden die Themen für die öffentlichen Sitzungen ausgewählt und besprochen. Es können ferner Arbeitskreise zu bestimmten Themen gebildet werden, die dann Konzepte und Lösungen ausarbeiten, welche auf der nächsten öffentlichen Sitzung vorgestellt und diskutiert werden.

 

3.2 Ressortaufteilung

Jedes Mitglied des Jugendrates schließt sich einem der folgenden Ressorts an. Die Wahl des Ressorts ist frei.

 

Öffentlichkeitsarbeit/ Kontaktarbeit:

- Aktualisierung der Homepage (redaktionell);

- Verfassung von Pressemitteilungen;

- Redaktionelle Verantwortlichkeit für die Erstellung des Rechenschaftsberichts;

- Vorbereitung und Durchführung von Pressegesprächen;

- Herstellung von Kontakten zu Jugendverbänden/ Einrichtungen (SJR/ SMVen usw.);

- Besuch von Versammlungen von Jugendorganisationen (SJR-Vorstandssitzungen,
  SJR-Vollversammlungen usw.).

 

Finanzen/ Projekte:

- Finanzakquise;

- Überblick über die zur Verfügung gestellten Mittel;

- Abrechnungen in Zusammenarbeit mit dem Amt für Jugend und Familie (Kommunale Jugendarbeit);

- Planung, Vor– und Nachbereitung und Durchführung von Projekten.

 

Interne Koordination:

- Überblick über alle Aufgaben und Arbeiten;

- Verteilung von neu anfallenden Aufgaben;

- Überprüfung des Arbeitsstands von Aufgaben anderer Mitglieder;

- Organisation von Arbeitstreffen, Ressortgruppentreffen und Sitzungen des Jugendrats;

- Kontakt zu Jugendlichen in Ansbach;

- Weiterleitung von externen Vorschlägen und Anträgen.

 

3.3 Verantwortliche

Zu Beginn einer Amtsperiode des Jugendrates sollen durch einfache Mehrheitswahl folgende Positionen besetzt werden:

- Verantwortliche/r für das Ressort „Öffentlichkeitsarbeit/ Kontaktpflege“

- Verantwortliche/r für das Ressort „Finanzen/ Projekte“

- Verantwortliche/r für das Ressort „Interne Koordination“

Die Verantwortlichen stehen in der Hierarchie nicht über den anderen Mitgliedern des Jugendrats und fungieren als Ansprechpartner/-innen
für ihr Ressort.

 

3.4 Betreuung des Jugendrats durch eine/n FSJ-Leistende/n

Der Jugendrat wird von einer*einem FSJ-Leistenden betreut.

 

Der*die FSJ-ler*in unterstützt den Jugendrat bei:

- Aufbau;

- Büroarbeiten;

- Vorbereitung und Durchführung der Wahlen;

- Vorstellung/ Vertretung des Jugendrats an Schulen;

- Planung von Seminaren etc.

 

3.5 Verhaltensregeln

Für eine effektive und erfolgreiche Zusammenarbeit werden die Mitglieder des Jugendrates sowie die externen Teilnehmer der Arbeitstreffen
dazu angehalten, die folgenden Verhaltensregeln zu beachten:

1. Respektvoller Umgang untereinander;

2. Eigene Meinung vertreten;

3. Unterschiedliche Meinungen akzeptieren;

4. Gruppenziel nicht aus den Augen verlieren;

5. Bei Unklarheiten stets nachfragen;

6. Entscheidungen gemeinsam fällen;

7. Ergebnisse sichtbar und nachvollziehbar festhalten;

8. Keine Diskriminierung Anderer aufgrund Herkunft, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, Geschlecht oder Behinderung.

 

3.6 Verantwortung und Pflichten der Mitglieder

Als gewählter Vertreter der Ansbacher Jugend trägt jedes Mitglied des Jugendrats eine besondere Verantwortung.
Hieraus ergeben sich im Nachfolgenden beschriebene, jedem Jugendratsmitglied obliegende Pflichten.

 

Jedes Mitglied des Jugendrats verpflichtet sich für die Dauer seiner Amtszeit im Rahmen seiner Möglichkeiten...

... sich ständig über die Situation Ansbacher Jugendlicher zu informieren;

... keine Partei- oder Eigeninteressen, sondern die Interessen möglichst aller Ansbacher Jugendlichen zu vertreten;

... Termine, Sitzungen und Tagungen nach bestem Gewissen wahrzunehmen bzw. mit zu organisieren;

... einen ordentlichen und respektvollen Umgang mit allen Beteiligten zu pflegen;

...  Aufgaben gewissenhaft und transparent zu erledigen;

... stets im Rahmen der Richtlinien des Jugendrats zu handeln;

... die anderen Mitglieder des Jugendratesund den*die FSJ-Leistende*n tatkräftig zu unterstützen;

... die geleistete Arbeit zu dokumentieren und am Ende der jeweiligen Amtszeit einen Rechenschafts bericht zu schreiben.

 

3.7 Öffentliche Sitzungen

Die Sitzungen sind stets öffentlich und dürfen von jedem besucht werden. Ein vom Jugendrat vorab bestimmter Moderator (in der Regel ein Mitglied des Jugendrats) leitet die öffentliche Sitzung und erteilt Rederecht. Diskussionsbeiträge sollen in der Regel nur von jungen Menschen,

die im Stadtgebiet Ansbachs zur Schule gehen bzw. eine Ausbildung absolvieren, beigesteuert werden.
In den Sitzungen wird über die Anträge bzw. Anliegen externer Personen (i.d.R. Schüler*innen) und die in den Arbeitstreffen vorbereiteten Themen abgestimmt. Stimmberechtigt sind alle 13 Mitglieder des Jugendrates. Die Abstimmung erfolgt durch Akklamation und mit einfacher Mehrheit.
Änderungen der Richtlinien bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit. Jedem Mitglied ist ein Exemplar der Richtlinien auszuhändigen.

Über jede Sitzung ist ein aussagekräftiges Protokoll zu erstellen. Das Protokoll enthält mindestens die Beratungsgegenstände, wichtige Diskussionsbeiträge und alle Beschlüsse.

 

Neben dem*r Oberbürgermeister*in ist hierzu die lokale Presse einzuladen.

Der Jugendrat ist beschlussfähig, wenn 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind.

 

3.8 Antragstellung

Der Jugendrat kann Anträge an den*die Oberbürgermeister*in der Stadt Ansbach stellen.
Der*die Oberbürgermeister*in verfährt nach Prüfung eines Antrags nach einer der drei folgenden Möglichkeiten:

- Der Antrag wird in die Stadtverwaltung eingespeist.

- Der Antrag wird in den Stadtrat oder den entsprechenden Fachausschuss eingebracht.

- Es erfolgt bei Bedarf Rücksprache mit den Mitgliedern des Jugendrats. Dies gilt insbesondere dann, wenn Modifikationen nötig sind
oder Klärungsbedarf besteht.

 

Zusätzlich kann der*die Oberbürgermeister*in bei Bedarf Vertreter*innen des Jugendrats zu Sitzungen als Experten einladen, in denen Jugendthemen behandelt werden.

In kinder- und jugendrelevanten Angelegenheiten hat der Jugendrat Ansbach das Recht, Anträge direkt an den Stadtrat zu stellen.
(Einstimmiger Beschluss im Ansbacher Stadtrat vom 26.10.2010).

Diese sollen nach Möglichkeit innerhalb eines Monats bzw. von den jeweiligen Ausschüssen in ihrer nächsten Sitzung behandelt werden.
Der Jugendrat soll über Beschlüsse sowie ihn betreffende Entscheidungen der Verwaltung in angemessener Zeit unterrichtet werden.

 

3.9 Rücktritt und Ausschluss eines Mitglieds

Jedes Mitglied des Jugendrats verpflichtet sich für die Dauer seiner Amtszeit im Rahmen seiner Möglichkeiten Termine, Sitzungen und Tagungen nach bestem Gewissen wahrzunehmen bzw. mit zu organisieren. Ein selbstbestimmter Rücktritt ist aus Gründen höherer Gewalt und bei schwerwiegenden persönlichen Gründen möglich. Der Rücktritt ist schriftlich oder persönlich bei einem Arbeitstreffen des Jugendrats zu begründen.


Sollte ein Mitglied zurücktreten oder ausgeschlossen werden (siehe Punkt 5), so rückt diejenige Person freiwillig zu den gewählten Mitgliedern nach, die bei der letzten Wahl zum Jugendrat die meisten Stimmen derjenigen Kandidat/-innen bekam, die nicht in den Jugendrat gewählt wurden. Sollte diese Person das Mandat ablehnen, rückt die zweitplatzierte Person usw. nach.

 

 

4. Wahlordnung

Alle Jugendlichen ab der 5. Klasse bis zum Alter von 25 Jahren, die in der Stadt Ansbach wohnen oder in Ansbach zur Schule/ Uni/ Hochschule gehen, sind berechtigt zu wählen. Dabei mussjedem Ansbacher Jugendlichen die Möglichkeit offen stehen, an der Wahl teilzunehmen.

Jugendliche, die zwischen 13 und 25 Jahre alt sind und in der Stadt Ansbach ihren Lebensmittelpunkt besitzen (etwa durch den Besuch einer Schule im Stadtgebiet Ansbach), dürfen sich bei der Wahl, die alle zwei Jahre stattfindet, als Kandidat/-in aufstellen lassen. Geleitet und durchgeführt wird die Wahl von der*dem FSJ-Leistenden.

Die Amtszeit beginnt und endet mit dem Kalenderjahr. Ein Rücktritt als Mitglied des Jugendrats kann nur aufgrund von persönlichen Gründen geschehen. Diese sind den Mitgliedern des Jugendrats in einem Arbeitstreffen darzulegen.

Zu Beginn einer neuen Amtsperiode wird der neue Jugendrat von bis zu drei ehemaligen oder wiedergewählten Jugendräten beratend unterstützt. Dies geschieht auf freiwilliger Basis.

Für die Wahl eines 13-köpfigen Jugendrates müssen zu einem jeweils zu definierenden Zeitpunkt Anfang November eines Jahres mindestens
16 Kandidat/-innen zur Wahl aufgestellt sein. Sind weniger als 16, jedoch mehr als 12 Kandidat/-innen aufgestellt, können die amtierenden Mitglieder des Jugendrats mit 2/3-Mehrheit beschließen, die Mitgliederzahl für die folgende Wahlperiode vorübergehend auf 11 amtierende Mitglieder zu verringern.

 

Haben sich zum festgelegten Stichtag lediglich 12 oder weniger Kandidat*innen gemeldet, so ist die Wahl in dem betreffenden Jahr abzusagen.
In diesem Fall ist davon auszugehen, dass das Fortbestehen des Jugendrats für die nächste Wahlperiode nicht im Interesse der Jugendlichen
in der Stadt Ansbach liegen würde.

Die aktiven Mitglieder können mit 2/3-Mehrheit für den Zeitraum einer Wahlperiode bestimmen, ein Übergangsgremium (Interims-Jugendrat)
zu bilden. Dieses Gremium hat dann die Aufgabe, eine alternative Beteiligungsform für junge Menschen in der Stadt Ansbach zu etablieren oder
in der darauffolgenden Amtsperiode die Arbeit des Jugendrats in der regulären Form wieder aufzunehmen.

 

 

5. Verstöße gegen die Richtlinien

Ein Mitglied des Jugendrates kann durch Entscheidung des Jugendrats von der aktuellen Mitgliedschaft, sowie von der Wiederwahl aus-
geschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung gegen die Richtlinien des Jugendrates verstößt. Ein Antrag auf
Ausschluss kann von jedem stimmberechtigten Mitglied gestellt werden. Zur Annahme des Antrags wird eine Zweidrittel-Mehrheit benötigt.

Sollte Stimmengleichheit herrschen, gilt der Antrag als abgelehnt. Ebenso muss dem Auszuschließenden Gelegenheit gegeben werden,
sich zum Ausschlussantrag zu äußern. Weiterhin besitzt die Jura AG (s.u.) hierzu ein Vetorecht.

 

 

6. Versicherung

Während der Veranstaltungen des Jugendrats (Arbeitstreffen, öffentlichen Sitzungen etc.) sind die Mitglieder des Jugendrates über die kommunale Haftpflicht versichert.

 

 

7. Finanzen

Per Antrag erhält der Jugendrat jährlich Zuschüsse von der Stadt Ansbach, im Einzelnen, der diesbezüglichen Haushaltsstelle der kommunalen Jugendarbeit. Dieser Zuschuss wird auf ein Verwahrkonto des Jugendrats Ansbach überwiesen. Kontoinhaber und Befugter ist das verantwortliche Mitglied des Ressorts „Projekte/ Finanzen“, welcher, sollte er nicht bereits selbst volljährig sein, eine Einverständniserklärung seiner Erziehungsberechtigten beim Amt für Familie, Jugend, Senioren und Integration der Stadt Ansbach vorweisen muss.

Das Verantwortliche Mitglied des Ressorts „Projekte/ Finanzen“ ist ermächtigt, bis zu einem Betrag von 30,-- Euro über Ausgaben selbst und ohne Abstimmung zu entscheiden, solang die Mittel des Jugendrats im jeweiligen Haushaltsjahr hierfür ausreichen.

 

Für jede Einnahme und Ausgabe muss ein Originalbeleg vorhanden sein, aus dem die notwendigen Einzelheiten über die Geldbewegungen ersichtlich sind. Zum Ende des Haushaltsjahres ist vom Verantwortlichen des Ressorts Finanzen/ Projekte ein Finanzüberblick aufzustellen und die in Anspruch genommenen Mittel mit der Verwaltung der Kommunalen Jugendarbeit der Stadt Ansbach abzurechnen.
Bei Beendigung der Tätigkeit der/ des Ressortverantwortlichen hat eine Übergabe mit der Nachfolgerin/ dem Nachfolger im Jugendrat zu erfolgen. Die Übergabe ist schriftlich zu protokollieren, einzelne Posten wie Einnahmen und Ausgaben sind dabei tabellarisch aufzuführen.

 

Als Aufwandsentschädigung erhält jedes Mitglied am Jahresende 2,-- € pro wahrgenommenen Arbeitstreffen oder sonstigem offiziellen Termin. Voraussetzung hierfür ist eine Teilnahme an mindestens 50% der Treffen eines Jahres. Diese Aufwandsentschädigung wird bei Vorliegen dieser Voraussetzung jeweils am Jahresende ausbezahlt.

 

 

8. Gültigkeit

Die vorliegenden Richtlinien wurden am 8.10.2009 verabschiedet und am 09.02.2011, am 4.07.2011, am 7.10.2011, am 13.12.2012, am 7.10.2012, am 14.05.2013, am 16.12.2014, am 29.01.2015 am 26.02.2015, 19.02.2016, am 3.5.2016 sowie am 26.09.2019 geändert.